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Muss der Arbeitgeber Trinkwasser bereitstellen? Was die ArbStättV vorschreibt

Pflicht oder Goodwill? Was Arbeitgeber laut Arbeitsstättenverordnung tatsächlich an Getränken bereitstellen müssen: und was nicht.

Holger RinnhoferHolger Rinnhofer
12. Mai 2026 Aktualisiert 21. Juni 2026 4 Min Lesezeit
KI-generiert: Mitarbeiterin am Wasserspender mit Trinkglas im modernen BüroKI-generiert

Viele Arbeitgeber sind sich unsicher: Ist Trinkwasser Pflicht oder freiwillig? Die Antwort ist eindeutig: ja, Pflicht. Aber der Umfang ist oft anders, als viele denken.

Wer keine kostenlose Trinkwasser-Versorgung am Arbeitsplatz bietet, verstößt gegen die ArbStättV: und im Streitfall haftet die verantwortliche Person persönlich.

Was sagt die ArbStättV?

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) § 3a + Anhang Nr. 4.1 verlangt, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten Trinkwasser zur Verfügung stellt. Konkretisiert wird das in der Technischen Regel ASR A4.1: Trinkwasser muss kostenlos, in ausreichender Menge und in geeigneter Qualität (TrinkwV-konform) zugänglich sein.

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Was genau ist Pflicht?

AnforderungPflicht?Quelle
Kostenloses TrinkwasserJaArbStättV + ASR A4.1
Trinkwasserqualität (TrinkwV)JaTrinkwV 2023
Gekühlt oder mit SprudelNeinFreiwillig
Kaffee oder TeeNeinFreiwillig (Goodwill)
Mineralwasser in FlaschenNeinReicht nicht aus, wenn nicht TrinkwV-konform
Mehr-Bereitstellung bei Hitze >26 °CJaASR A3.5

Was bedeutet 'ausreichende Menge'?

Die ASR A4.1 nennt keine Liter-Zahl, aber die DGUV-Empfehlung liegt bei mindestens 1,5 Liter pro Person und Schicht. Bei Hitzearbeit oder körperlicher Belastung steigt das auf 3–4 Liter (ASR A3.5).

Wie kann der Arbeitgeber das umsetzen?

  • **Leitungswasser**: erlaubt, wenn Trinkwasserqualität nachweisbar (kein Blei in Leitungen, regelmäßige Beprobung)
  • **Wasserspender (festwasser oder Gallone)**: Standard im Büro, einfache Lösung
  • **Flaschenwasser**: aufwendig und teuer, bei großen Belegschaften unwirtschaftlich
  • **Beides kombiniert**: Wasserspender + Flaschen für Meetings = Praxis-Lösung

Bußgelder und Haftung

Bußgeld Verstoß ArbStättV
bis 30.000 €
Bußgeld Verstoß TrinkwV
auf Anfrage
Persönliche Haftung Verantwortlicher
bei Erkrankung MA möglich

Fazit

Trinkwasser-Bereitstellung ist Pflicht: alles darüber hinaus ist Goodwill. Wer einen guten Wasserspender stellt, erfüllt die Pflicht und macht gleichzeitig sein Office attraktiver. Profi-Lösung: Festwasser-Spender mit jährlicher Beprobung und dokumentierter Wartung. Beratung: Full-Service.

Zuletzt geprüft und aktualisiert am 21. Juni 2026 durch Holger Rinnhofer, Geschäftsführer KMTS Group.

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FAQ

Häufige Fragen aus der Praxis

Sie haben eine Frage, die hier nicht beantwortet wird? Schreiben Sie uns kurz, wir antworten persönlich.

Frage stellen
Muss der Arbeitgeber Trinkwasser bereitstellen?

Ja, der Arbeitgeber muss Trinkwasser bereitstellen, das ist Pflicht nach ArbStättV Paragraf 3a und ASR A4.1. Es muss kostenlos, in ausreichender Menge und in TrinkwV-konformer Trinkwasserqualität zur Verfügung stehen.

Reicht es, wenn ich Mineralwasser kaufe?

Ja, gekauftes Mineralwasser erfüllt die Pflicht, wenn es TrinkwV-konform ist. In der Praxis ist das aber teuer und aufwendig, ein Wasserspender ist meist die wirtschaftlichere Lösung zur Pflichterfüllung.

Wie viel Wasser pro MA muss bereitgestellt werden?

Nach DGUV-Empfehlung sind mindestens 1,5 Liter pro Person und Schicht bereitzustellen. Bei Hitze über 26 Grad Celsius oder körperlicher Arbeit steigt der Bedarf gemäß ASR A3.5 auf 3 bis 4 Liter.

Welche Bußgelder drohen?

Bei Verstößen gegen die ArbStättV drohen Bußgelder bis 30.000 Euro, bei Verstößen gegen die TrinkwV bis 25.000 Euro. Kommt es zu einem Schadensfall, haftet der Verantwortliche zusätzlich persönlich.

Ist Kaffee oder Tee auch Pflicht?

Nein, Kaffee oder Tee ist keine Pflicht, sondern freiwillige Zusatzleistung. Verpflichtend ist ausschließlich Trinkwasser in TrinkwV-Qualität, das kostenlos und frei zugänglich sein muss.

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